Vorbemerkung
Diskriminierung;
leider ein Thema,
Normalität ? NEIN !
Einführung;
auf drängen der EU muß folglich ein Gesetz her,
das Antidiskriminierungsgesetz kurz (AGG) genannt,
tritt am 14. August 2006 in Kraft.
mit, Bundesgesetzblatt 2006 Teil I Nr. 39
(Fundstelle TU-Berlin)
ausgegeben,
Bonn, 17.August 2006
Der Gesetzgeber;
Inkrafttreten;
Gesetz zur Umsetzung
europäischer Richtlinien
zur Verwirklichung des Grundsatzes
zur Gleichbehandlung vom 14. August 2006,
die Antidiskriminierungsverbände, nach AGG
Bund
§ 25
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Personenzusammenschlüsse
§
23
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
sollen die Durchsetzung sicherstellen.
Arbeitgeber;
anfangs liefen Arbeitgeber Sturm gegen die Einführung,
nach Einschätzung der Experten,
rechnete man mit Prozeßfluten und Schadenersatzforderungen,
Arbeitnehmer;
werden durch das Gesetz ,
unterstützt durch Antidiskriminierungsverbände,
vor Diskriminierung geschützt.
Arbeitnehmerrechte;
Interessenvertreter;
Betriebs-, und Personalraete xind verpflichtet
das Gesetz, zugunsten und zum Schutz der Arbeitnehmer, betrieblich umzusetzen
Fazit;
trotz Gesetz und Verbände, wird weiter diskriminiert,
Prozeßfluten und Schadensersatz blieb aus,
die Antidiskriminierungsstelle des Bundes klagt nicht über Arbeit,
Personenzusammenschlüsse / Verbände gründen sich kaum,
Interessenvertreter im Betrieb setzen das Gesetz kaum um.
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